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Menschenrechte

Diskussionsvorschlag zur Überarbeitung der Deklaration der Menschenrechte, weil 1947 ist eine Weile her und seitdem hat sich die Welt weiter entwickelt.  Der Text erhebt keinen Anspruch darauf wesentlich besser zu sein und hat durchaus noch diverse Mängel. Die Grundgedanken der ursprünglichen Deklaration sind aber enthalten.

Präambel

Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet, da Verkennung und Mißachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die Schaffung einer Welt, in der die Leute, frei von Furcht und Not, Rede- und Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit verkündet worden ist, da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit menschliche Wesen nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen werden, da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann, Frau und jeglichem sonstigen Geschlecht aller Leute eben erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen, da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, wird dieser Text überarbeitet, damit eine neue allgemeine Erklärung der Menschenrechte entsteht als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jede einzelne sowie alle Menschen und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Die Leute sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste des Schwesterlichen und der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

1. Die Leute haben Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse,Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. 2. Weiters darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.

Artikel 3

Die Leute haben das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Keiner der Leute darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5

Keiner der Leute darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Die Leute haben überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

Artikel 7

Alle Leute sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer derartigen unterschiedlichen Behandlung.

Artikel 8

Die Leute haben Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die ihre ihnen nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.

Artikel 9

Niemand der Leute darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Die Leute haben in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihre erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.

Artikel 11

1. Die Leute, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird oder werden, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis ihre Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. 2. Jede Einzelne sowie niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.

Artikel 12

Niemand der Leute darf willkürlichen Eingriffen in ihr Privatleben, ihrer Familie, ihr Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf ihre Ehre und ihren Ruf ausgesetzt werden. Jede Einzelne sowie alle Menschen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.

Artikel 13

1. Die Leute haben das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes innerhalb eines Staates. 2. Jede Einzelne sowie alle Menschen haben das Recht, jedes Land, einschließlich ihres eigenen, zu verlassen sowie in ihr Land zurückzukehren.

Artikel 14

1. Die Leute haben das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.

2. Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

Artikel 15

1. Die Leute haben Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. 2. Jeder Einzelnen als auch niemandem darf ihre Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihnen das Recht versagt werden, ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

1.Alle heiratsfähigen Leute haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. 2. Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden. 3. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

1. Die Leute haben allein oder in Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. 2. Jede Einzelne als auch niemand darf willkürlich ihres Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Die Leute haben Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, ihrer Religion oder ihrer Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, ihre Religion oder ihre Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.

Artikel 19

Jede Einzelne als auch alle Menschen haben das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

1. Die Leute haben das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. 2. Jede Einzelne wie auch niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

1. Die Leute haben das Recht, an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten ihres Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Abgeordnete teilzunehmen. 2. Jede Einzelne als auch alle Menschen haben unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern in ihrem Lande. 3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch periodische und unverfälschte Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Die Leute haben als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; sie haben Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuß der für ihre Würde und die freie Entwicklung ihrer Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen.

Artikel 23

1. Die Leute haben das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. 2. Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. 3. Die Leute haben das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und ihren Familien eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist. 4. Die Leute haben das Recht, zum Schutze ihrer Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Die Leute haben Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.

Artikel 25

1. Die Leute haben Anspruch auf eine Lebenshaltung, die ihre und ihrer Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge, gewährleistet; sie haben das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust ihrer Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. 2. Die Leute mit Kind wie auch Eltern und Kinder haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

1. Die Leute haben das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen. 2. Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. 3. In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.

Artikel 27

1. Die Leute haben das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. 2. Die Leute haben das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber sie sind.

Artikel 28

Die Leute haben Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

1. Die Leute haben Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung ihrer Persönlichkeit möglich ist. 2. Die Leute sind in Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. 3. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.