Warum das „Reichenrecht” viele Gesichter hat
Es ist eine Schlagzeile, die wie ein juristisches Minenfeld wirkt – und zugleich ein Lehrstück über das, was Geld im Rechtsstaat kaufen kann. Eine ZDF-Moderatorin sagt 28 Sekunden lang etwas Unpräzises über den reichsten Menschen der Welt. Sein Hamburger Anwalt Joachim Steinhöfel schickt eine Abmahnung. Der öffentlich-rechtliche Sender gibt nach, entfernt die Passage aus der Mediathek und versieht die Sendung mit dem nüchternen Hinweis „aus rechtlichen Gründen”. Fertig. Kein Richter hat das Wort ergriffen, kein Urteil gesprochen.
Der Streit zwischen Elon Musk und dem ZDF ist in seiner Substanz eigentlich klar. Moderatorin Christina von Ungern-Sternberg hatte in der Sendung „ZDFheute live” vom 12. Juni 2026 den Eindruck erweckt, Musk habe gemeinsam mit dem britischen Rechtsextremisten Tommy Robinson dazu aufgerufen, in Belfast „Jagd auf Migranten” zu machen. Musk hatte Robinsons Protestaufruf auf X geteilt und kommentiert: „Nur mit wiederholtem und lautem Protestieren haben wir eine Chance.” Er hatte damit nachweislich mobilisiert – aber einen direkten Aufruf zur Gewalt hatte er nicht formuliert. Das ZDF räumte ein, die Formulierung sei „ungenau und irreführend” gewesen. Damit war der Fall außergerichtlich erledigt, bevor überhaupt ein Richter das Wort ergriffen hatte.
Bemerkenswert ist: Die Kritik am ZDF kam nicht nur von Musk. Auch innerhalb der deutschen Medienlandschaft meldeten sich kritische Stimmen. NDR-Redakteur Sebastian Eberle schrieb öffentlich: „Liebe Kolleginnen und Kollegen in Mainz, bei allem Respekt. Das geht so nicht. So können und so dürfen wir nicht arbeiten. Das ist völlig inakzeptabel.” Dass Kollegen aus dem öffentlich-rechtlichen Lager selbst den Fehler einräumten, lässt die Reaktion des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV), der ZDF-intern zum Durchhalten aufrief und Musks Vorgehen als bloßen „Theaterdonner” abtat, umso seltsamer wirken.
Man kann diese Episode als handwerklichen Fehler einer Redaktion verbuchen. Man kann sie aber auch als Lehrstück darüber betrachten, wie das Recht im Jahr 2026 funktioniert – oder genauer: für wen. Denn der Fall wirft eine weitaus größere, unangenehmere Frage auf: Haben wir es längst mit einem „Reichenrecht” zu tun, bei dem die Gleichheit vor dem Gesetz an der Grenze des Bankkontos endet?
Dieses Phänomen hat jedoch viele Gesichter. Es zeigt sich nicht nur dort, wo Milliardäre Medienriesen das Wort verbieten, sondern auch spiegelverkehrt: Dort, wo aktivistischer Journalismus die selektive Wahrheit als Waffe gegen jene einsetzt, von denen man glaubt, sie könnten sich den Gegenwehr-Luxus nicht leisten.
Das Prinzip der Einseitigkeit – und der Segen des BGH
Wie schmal der Grat zwischen Berichterstattung und Kampagne geworden ist, zeigt eine wegweisende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 346/24). Der Fall betrifft einen Bauunternehmer und Kommunalpolitiker aus Bautzen, der in einem Bericht eines als „Recherche-Kollektiv” auftretenden Vereins – veröffentlicht in Zusammenarbeit mit einem sächsischen Universitätsinstitut – namentlich als Paradebeispiel für „extrem rechtes Unternehmertum” in Ostsachsen vorgeführt wurde.
Als Belege nannte der Bericht drei Fakten: eine AfD-Wahlkampfspende von knapp 20.000 Euro, die finanzielle Unterstützung einer regionalen Zeitschrift sowie die Teilfinanzierung eines lokalen Senders. Alles faktisch wahr.
Was der Bericht verschwieg, war mindestens ebenso relevant: Der Unternehmer hatte der CDU mehr als das Fünffache – über 100.000 Euro – gespendet. Er sitzt seit 2019 für eine Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen, die dort regelmäßig gegen AfD-Anträge stimmt und damit in direkter politischer Konkurrenz zur AfD steht. Die mitfinanzierte Zeitschrift war zum Zeitpunkt seiner Unterstützung in ihrer späteren Ausrichtung noch nicht erkennbar. Und der geförderte Sender bot Politikern aller Couleur ein Forum – ausdrücklich auch der Linken.
Der BGH zog hier eine rote Linie: Wer wesentliche, entlastende Tatsachen bewusst verschweigt und dadurch einen im Kern falschen Gesamteindruck erzeugt, handelt rechtlich genauso wie bei einer unwahren Tatsachenbehauptung – selbst wenn jede einzeln genannte Information der Wahrheit entspricht. Das Persönlichkeitsrecht siegt über die selektive Pressefreiheit.
Zwei Seiten derselben Schieflage
Damit öffnet sich das Bild auf eine strukturelle Ungerechtigkeit, die weit über Einzelfälle hinausgeht.
Bei Elon Musk genügte ein Anwaltsbrief, um den größten öffentlich-rechtlichen Sender Deutschlands zur Räumung einer Passage zu bewegen. Für ihn ist eine Abmahnung keine existenzielle Bedrohung, sondern eine Betriebsausgabe. Ob die ZDF-Formulierung vor Gericht tatsächlich als klagbare Rechtsverletzung eingestuft worden wäre, bleibt ungeklärt – weil der Sender gar nicht erst standhielt.
Der Bautzener Unternehmer hingegen musste das Landgericht Dresden, das Oberlandesgericht Dresden – das zunächst gegen ihn entschied – und schließlich den Bundesgerichtshof in Karlsruhe durchkämpfen, bevor ihm Recht gegeben wurde. Drei Instanzen, jahrelange Verfahren, erhebliche Kosten.
Hier schließt sich der Kreis zum „Reichenrecht”:
Milliardäre wie Musk nutzen ihre unbegrenzten Ressourcen, um unliebsame Diskurse im Keim zu ersticken. Für sie sind Top-Kanzleien keine existenzielle Bedrohung, sondern Betriebsausgaben.
Der normale Bürger oder Lokalpolitiker hingegen wird oft zum Freiwild für einseitiges Framing und aktivistischen Journalismus, bei dem Fakten nur nach Passgenauigkeit zum gewünschten Narrativ ausgewählt werden. Wer kein Millionenvermögen auf dem Konto hat, kapituliert meist schon vor den Kosten der ersten Instanz – lange bevor ein BGH-Richter das Wort ergreifen könnte.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 346/24) ist ein kleiner, aber wichtiger Damm gegen die Normalisierung einer Berichterstattung, die zur Propaganda mit Fußnote verkommt. Es erinnert daran, dass Pressefreiheit kein Freifahrtschein für gezielte Charaktervernichtung durch bewusstes Auslassen ist.
Die Frage „Jagt Elon Musk Migranten?” mag außergerichtlich abgeräumt sein – nicht durch ein Urteil, sondern durch eine Unterlassungserklärung, die keine höchstrichterliche Klärung brachte. Ob das Prinzip der Fairness künftig auch gegen die großen Player des Medienbetriebs durchgesetzt werden kann – oder ob der mühsame Weg zu Recht und Gerechtigkeit ein Privileg derer bleibt, die es sich leisten können –, das bleibt die eigentliche Prüfung für unseren Rechtsstaat.
Die Jagd auf einseitige Narrative hat begonnen. Diesmal allerdings – zumindest in Karlsruhe – mit richterlichem Segen.

